Allgemeine Geschäftsbedinung

AGB für Kurse und Führungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung für alle Kurse und Führungen zwischen Alpinfieber und dem Vertragspartner – nachfolgend “Kunde” genannt.

(2) Für alle Kurse und Führungen gelten ausschließlich diese AGB.

§ 2 Teilnahmeberechtigte/ Schlechtwetterregelung

(1) Zur Teilnahme an den Veranstaltungen ist grundsätzlich jeder berechtigt, der gesund ist und den speziellen Anforderungen an die jeweilige Veranstaltung genügt.

(2) Alpinfieber bzw. deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zu Beginn oder während der Veranstaltung Kunden auszuschließen, die den unter Absatz 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Rückerstattung der Veranstaltungsgebühr ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(3) Wetter- oder witterungsbedingte Veranstaltungsabsagen unterliegen der ausschließlichen Entscheidung von Alpinfieber. In diesem Falle erhält der Kunde einen Gutschein, der ihn berechtigt innerhalb von zwei Jahren eine gleichwertige Veranstaltung nach seiner Wahl zu besuchen.

§ 3 Angebot, Vertragsabschluss, Leihausrüstung und Leistungsumfang

(1) Das Angebot ist freibleibend.

(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung und mit dem dort bezeichneten Leistungsumfang zustande.

(3) Alle Veranstaltungen werden gewissenhaft, präzise und sorgfältig vorbereitet. Ein darüber hinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Gipfelerfolg oder andere subjektive Vorstellungen, die der Kunde mit der Veranstaltung verbindet, ist ausdrücklich nicht geschuldet.

(4) Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind die beschriebenen Kurse und Reisen als Vorschläge zu betrachten. Der jeweilige Bergführer ist vor Ort zu Programmänderungen berechtigt, sobald die Witterungsbedingungen, Lawinengefahr, mangelnde Kondition oder andere sicherheitsrelevante Aspekte dazu Anlaß geben. Die endgültige Entscheidung trifft der Bergführer.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten für die Leistungen die in der jeweils aktuellen Preisliste bzw. auf der Homepage aufgeführten Preise.

(2) Nach Vertragsabschluss wird der Reisepreis binnen 4 Wochen zur Zahlung fällig.

§ 5 Mindestteilnehmerzahl

(1) Kurse und Führungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, dass sich aus der jeweiligen Ausschreibung etwas anderes ergibt. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist der Veranstalter berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Bei Tagesveranstaltungen, Tageskursen und Tagesführungen kann der Veranstalter einen Rücktritt bis spätestens zum 3. Tag vor der eigentlichen Veranstaltung dem Kunden erklären.

(2) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Veranstaltung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde alle geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Darüber hinausgehende Aufwendungen wie z. B. für Impfungen, Visa, Hotelkosten oder Bahntickets können nicht übernommen werden.

§ 6 Rücktritt

(1) Der Kunde kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären und wird mit Zugang beim Veranstalter wirksam.

(2) Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Kunden nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:

·         44 bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30% des Veranstaltungspreises.

·         20 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Veranstaltungspreises.

·         Ab 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80% des Veranstaltungspreises.

·         Ab 48 Stunden vor der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.

§ 7 Haftungsausschluss

(1) Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 7, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 8.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Verzugshaftung

(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

(2) Der Veranstalter haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Veranstalters für den Schadensersatz neben der Leistung auf 15 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Veranstalter etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Unmöglichkeitshaftung

(1) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(2) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Gutscheine

(1) Sämtlich ausgestellten Gutscheine unterliegen der gesetzlichen Regelung und verfallen in der Regel nach einem Zeitraum von 3 Jahren.

§ 11 Versicherungen

(1) Jedem Teilnehmer wird der Abschluss einer Reiserücktritts-, Haftpflicht-, Unfall- so wie Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen. Selbstverständlich sind alle unsere Bergführer haftpflichtversichert.

§12 Rechte an Fotos und Videos

(1)  Fotos und Filme, die entweder von unseren Bergführern oder von anderen Teilnehmern während der Veranstaltung gemacht werden, werden zum Downloaden auf unserer Homepage bereit gestellt. Diese Fotos und Filme können auch auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, muss dies nach Ende der Veranstaltung schriftlich – gerne auch per Mail – an den Veranstalter mittgeteilt werden. Wenn keine Mitteilung erfolgt, geht der Veranstalter davon aus, dass Sie mit der Bereitstellung und der Veröffentlichung einverstanden sind.

§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Veranstalter besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von Alpinfieber (Veranstalter) bestätigt werden.

(2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

§ 15 Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Alpinfschule Alpinfieber.

(2) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.